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Tags:Arbeitslose, Werbungskosten, Arbeitslosigkeit
Leser
Wenn Sie erwerbstätig sind, gehören die Kindergartenbeiträge zu den Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 Nr. 5) und es ist zu prüfen, ob damit
die Werbungskostenpauschale überschritten wird. Ist das der Fall, können Sie beim Finanzamt die höhere Pauschale eintragen lassen und dadurch ihr Nettoeinkommen erhöhen
#1 Kommentar vom 22. September 2009 um 11:05