Die Bundesagentur für Arbeit informiert über die „Tätigkeit als Tierheilpraktiker / Tierheilparktikerin“: „Der Zugang zur Tätigkeit ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine abgeschlossene Ausbildung als Tierheilpraktiker/in erwartet. Jedoch ist weder die Qualifikation zum Tierheilpraktiker/zur Tierheilpraktikerin rechtlich geregelt, noch ist die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker/in geschützt.
Da die Ausübung der Heilkunde bei Tieren keinem Erlaubnisvorbehalt unterliegt und damit ohne behördliche Genehmigung ausgeübt werden kann, darf jeder im gesetzlich erlaubten Rahmen berufs- und gewerbsmäßg Tiere behandeln – entsprechendes Können und Wissen vorausgesetzt“.
Gleichwohl der sogenannte Tierheilpraktiker veterinärmedizinisch zu nichts befugt und nur zu wenig befähigt ist – die entsprechenden Ausbildungsgänge an -> (Tier-) Heilpraktikerschulen vermitteln nicht einmal die elementarsten Grundlagen zu einer auch nur ansatzweise ernstzunehmenden Heilbehandlung gleich welchen Tieres-, darf er sich doch nach Belieben niederlassen und nach Gutdünken ordinieren.
Der Grund liegt darin, das es den Beruf des Tierheilpraktikers in engerem Rechtsverständnis gar nicht gibt, mit der Folge, dass auch kein rechtliches Reglement für tierheilpraktische (Erwerbs-)Tätigkeit existiert. In solch enger gefasstem Sinne gilt ein Beruf nur dann als solcher, wenn das Berufsbild exakt definiert und die dazugehörige Ausbildung rechtlich eindeutig geregelt ist.
Bei Tierheilpraktikern ist dies nicht der Fall: sie gehören weder den Heilberufen an, noch den Heilhilfs- oder Heilnebenberufen. Ihre Tätigkeit findet insofern in einem juridischen Freiraum statt: sie dürfen im Rahmen der für jedermann geltenden (Tierschutz-)Gesetze praktizieren, dürfen also all das, was jeder Hunde- oder Pferdehalter mit seinen Tieren auch darf, und dürfen all das nicht, was jedem sonstigen veterinärmedizinischen Laien auch untersagt ist.“
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