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Rechner Abfindung

Gezahlte Abfindungen gelten als außergewöhnliche Einkünfte. Das Finanzamt verlangt seit 1. Januar 2006 bei Abfindungszahlungen eine Versteuerung direkt ab dem ersten Euro. Die alten Freibeträge die es mal gab, gibt es nun nicht mehr.

Dennoch bleiben die gezahlten Abfindungen steuerlich weiter begünstigt, denn diese gelten nämlich nicht als Arbeitslohn, sondern können als außergewöhnliche Einkünfte (§ 34, Absatz 1 EStG) die nach der sogenannten Fünftelregelung durch den Fiskus besteuert werden.

Damit soll verhindert werden, dass die Arbeitnehmer ihre gesamte ausgezahlte Abfindungssumme in einem Jahr zusätzlich zu ihrem erwirtschafteten Arbeitseinkommen versteuern müssen und dadurch in eine höhere Progressionsstufe geraten.

Berechnet wird die Steuerlast nach der Fünftelregelung: Hier muss zunächst die Steuer auf das Jahreseinkommen im Jahr der Abfindungszahlung ohne die Abfindung berechnet werden. Als nächstes wird zu dem Einkommen ein Fünftel der gezahlten Abfindung addiert und erneut die Einkommensteuer berechnet und ermittelt.

 Der Unterschied zwischen den Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt die zusätzliche Steuer, die für die Abfindung zu zahlen ist.

Tags:Finanzamt, Abfindung, Freibetrag, Einkommensteuer

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Info:
Rechner Abfindung ist Beitrag Nr. 33
Author:
Leser am 18. November 2008 um 23:14
Kategorie:
Berufe
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1 Kommentar »

  1. Irene

    Zusätzlich gibt es noch ein weitere Punkte die zu beachten sind, besonders wenn noch weitere Einkunftsarten im gleichen Jahr anfallen.

    #1 Kommentar vom 26. Februar 2011 um 02:09

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