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Doris
Beamte, Angestellte oder Arbeiter im ÖD haben beim Kinderunterhalt keine besondere Rangstellung und müssen sich genau wie alle andere an die Düsseldorfer Tabelle halten. Maßgebend ist das Nettogehalt abzgl. 5 % pauschal für berufsbedingte Aufwendungen sowie eventuell der vollen anfallenden Krankenversicherungskosten.
#1 Kommentar vom 18. Januar 2009 um 22:59