Auch als Arbeitsloser hat man Aufwendungen für die Stellensuche, für Fortbildungskosten usw. Dies alles sind vorgezogene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit. Wenn man sonst keine steuerpflichtigen Einnahmen hatte, kann man sie natürlich nicht im selben Jahr geltend machen. Aber sie lassen sich in das vorangegangene Jahr zurücktragen und führen dann dort zu einer Steuererstattung. Falls dies nicht möglich ist, kann man sich den Verlust feststellen lassen (Verlustfeststellungsbescheid) und dann in einem darauffolgenden Jahr mit seinen Einkünften verrechnen. Mit außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben funktioniert das nicht.
Man ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte (=ALG) über 410 € liegen. Allerdings erhält man keine Erstattung, da vom ALG keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird. Im übrigen sind Beerdigungskosten nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, in welcher sie den Wert des Nachlasses übersteigen.
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