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Kindesunterhalt bei Rente

Personen die ihre monatlichen Einnahmen aus einer Rente, Frührente, Invalidenrente oder Berufsunfähigkeitsrente beziehen müssen unter gewissen Voraussetzungen Kindesunterhalt zahlen. In erster Linie hängt die Zahlung von der Höhe der monatlichen Rente sowie von dem Kindesalter ab. Übersteigt die Rentenzahlung monatlich einen Betrag von mehr als 770 Euro muss Unterhalt gezahlt werden. Liegt die Rente darunter, ist keine Zahlung notwendig, denn genau dieser Betrag ist zum Selbstbehalt gesetzlich bestimmt.

Monatliche Rente 0-5 6-11 12-17 ab 18 %
1. bis 1500 202 245 288 254 100
2. 1501 - 1900 216 262 307 275 105
3. 1901 - 2300 230 278 325 295 110
4. 2301 - 2700 244 294 343 316 115
5. 2701 - 3100 258 310 361 336 120
6. 3101 - 3500 281 336 391 369 128
7. 3501 - 3900 303 361 420 401 136
8. 3901 - 4300 325 387 449 434 144
9. 4301- 4700 348 413 478 467 152
10. 4701 - 5100 370 439 507 499 160

 
 
Beispiel: Hans Müller ist Frührentner und bezieht monatlich 1655 Euro Frührente. Er hat 2 Kinder die 6 Jahre und 13 Jahre alt sind. Für seine beiden Kinder muss er gemäß der Tabelle einmal 262 Euro und einmal 307 Euro, also insgesammt 569 Euro Kindesunterhalt zahlen. Würde Hans Müller nur 900 Euro Rente bekommen, so müsste er nur die Differenz aus dem Selbsterhaltungsbetrag ( 770 Euro ) oder der Höhe der Rente ( 900 Euro ) also 130 Euro zahlen.

Tags:Kinder, Unterhalt, Euro, Tabelle, Gesetz

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Info:
Kindesunterhalt bei Rente ist Beitrag Nr. 51
Author:
Leser am 22. November 2008 um 17:03
Kategorie:
Berufe, Steuern
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1 Kommentar »

  1. Anonymous

    Besteht das Einkommen eines alleinstehenden Rentners ausschließlich aus seiner Rente von zum Beispiel 1400 Euro netto im Monat, so gilt für ihn ein Pfändungsfreibetrag von 1109,60 Euro. 290,40 Euro seiner Rente können folglich gepfändet werden

    #1 Kommentar vom 20. August 2009 um 18:34

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