Eltern sollten die Möglichkeit nutzen und Kinderbetreuungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Denn sofern beide Eltern oder eine Alleinerziehende berufstätig sind, akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben für die Betreuung des Kindes wie Werbungskosten. Der Fiskus beteiligt sich dann zu zwei Drittel an den Ausgaben, maximal 4000 Euro im Jahr. Anders als bei anderen Werbungskosten wird bei den Ausgaben für die Betreuung des Kindes der Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro nicht abgezogen. Schlagen die Betreuungskosten mit 1200 Euro zu Buche, tragen die Beamten auf der Lohnsteuerkarte 800 Euro (Zwei Drittel) ein.
Tags:Steuererklärung, Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten
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