Fahrzeug als Betriebsvermögen
Die erste Frage, die sich der Unternehmer stellen muss, ist, ob es sich bei seinem Pkw überhaupt um ein „Firmenfahrzeug“ im steuerlichen Sinne, d.h. um steuerliches Betriebsvermögen handelt. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50%, liegt zwingend notwendiges Betriebsvermögen vor, während das Fahrzeug bei einem Anteil von weniger als 10% zwingend dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen ist. Ein Wahlrecht zwischen sog. gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen hat der Unternehmer dann, wenn die betriebliche Kfz-Nutzung zwischen 10% und 50% liegt.
Fahrtenbuchmethode versus 1%-Pauschalierung
Kann das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, so können sämtliche mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Benzin, Reparaturen, Versicherung und Steuer sowie die Abschreibungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Gegenzug unterliegt eine spätere Veräußerung bzw. Entnahme des Fahrzeugs in Höhe des Veräußerungs-gewinns der Besteuerung. Daneben ist zur Abgeltung der unterjährigen privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs jährlich eine Nutzungsentnahme zu versteuern. Deren Wert ist entweder durch die Fahrtenbuchmethode oder durch die 1%- Regelung zu ermitteln.
Fahrtenbuchmethode
Nach der Fahrtenbuchmethode erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung entsprechend der tatsächlich durchgeführten Privatfahrten. Für den sich für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergebenden Anteil werden zusätzlich die tatsächlich hierfür angefallenen Aufwendungen abzüglich der auch für Arbeitnehmer geltenden Entfernungspauschale angesetzt. Der „Preis“ für die möglichst genaue Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ist, dass ein ordnungs-gemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
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