Im Streit um die Kosten einer Datenverbindung mit der teuren Vorwahl 0190 muss der Anbieter beweisen, dass und wie ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg hervor. (Az.: 11 S 8162/02).
Telefongesellschaften wie etwa die Deutsche Telekom können die Gesprächsgebühren für die Anwahl so genannter 0190er-Service-Nummern nicht ohne weiteres gerichtlich einklagen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Montag bekannt gewordenen Grundsatzurteil. (Az.: 2 U 42/05).
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