Zum Inhalt springen


Gehalt-und-Besoldung.de - Lohn, Einkommen und Verdienst


Freistellung von Lohnsteuer

Mitarbeiter werden häufig ins Ausland versandt, um dort für den inländischen Arbeigeber tätig zuwerden. In solchen Fällen muß geprüft werden, in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist und ob eine evtl. Freistellung der Lohnsteuer in Betracht kommt.

Für das Besteuerungsrecht gibt es folgende Übersicht:

  • Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht bei.
    Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht der BRD. Ausnahmefall: Verwertungstatbestand ist erfüllt.
  • Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei.
  • Der Arbeitnehmer ist weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht bleibt bei der BRD.

Für die steuerliche Behandlung gibt es drei Möglichkeiten:

  • Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Anwendung des Progressionsvorbehalts.
  • Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach dem Auslandstätigkeitserlaß (wenn die Tätigkeit in einem Land ausgeübt wird, mit dem kein Doppelbe-steuerungsabkommen besteht). Anwendung des Progressionsvorbehalts.
  • Besteuerung des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Lohn- oder Einkommensteuer.
Tags:Freistellung, Lohnsteuerabzug, Besteuerung, Einkommensteuer, Lohnsteuer

« Umschulung zur Kinderkrankenschwester NRW – Fahrkosten Steuererklärung Behinderte »

Info:
Freistellung von Lohnsteuer ist Beitrag Nr. 332
Author:
Leser am 22. Juni 2009 um 04:50
Kategorie:
Steuern
Trackback:
Trackback URI

1 Kommentar »

  1. Leser

    Wie hoch ist der Steuersatz in der Schweiz ?

    #1 Kommentar vom 30. Juli 2010 um 22:43

Kommentar-RSS: RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel.

Einen Kommentar hinterlassen

  

Andere Artikel