Mitarbeiter werden häufig ins Ausland versandt, um dort für den inländischen Arbeigeber tätig zuwerden. In solchen Fällen muß geprüft werden, in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist und ob eine evtl. Freistellung der Lohnsteuer in Betracht kommt.
Für das Besteuerungsrecht gibt es folgende Übersicht:
- Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht bei.
Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht der BRD. Ausnahmefall: Verwertungstatbestand ist erfüllt. - Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei.
- Der Arbeitnehmer ist weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht bleibt bei der BRD.
Für die steuerliche Behandlung gibt es drei Möglichkeiten:
- Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Anwendung des Progressionsvorbehalts.
- Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach dem Auslandstätigkeitserlaß (wenn die Tätigkeit in einem Land ausgeübt wird, mit dem kein Doppelbe-steuerungsabkommen besteht). Anwendung des Progressionsvorbehalts.
- Besteuerung des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Lohn- oder Einkommensteuer.
Leser
Wie hoch ist der Steuersatz in der Schweiz ?
#1 Kommentar vom 30. Juli 2010 um 22:43