Bei den Bezügen eines Beamten sind nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) und die Wechselschichtzulage (§ 20 Abs. 1 EZulV) nach der Erschwerniszulagenverordnung gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
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Bei den Bezügen eines Beamten sind nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) und die Wechselschichtzulage (§ 20 Abs. 1 EZulV) nach der Erschwerniszulagenverordnung gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
#1 Kommentar vom 10. Oktober 2009 um 15:33