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Behält sich ein Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis die einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand vor, ohne dafür eine Kündigung aussprechen zu müssen, ist eine derartige Bestimmung nichtig. (BAG, Urteil vom 05.02.2009, 6 AZR 151/08)
#1 Kommentar vom 09. August 2009 um 16:33