Arbeitnehmer können den einfachen Weg zur Arbeit ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent je Kilometer verrechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 entschieden, dass die Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Weg mit dem Auto, zu Fuß, dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Wer fünf Tage in der Woche arbeitet, rechnet 220 bis 230 Arbeitstage ab. Menschen mit einer Sechs-Tage-Woche geben 260 bis 280 Tage an.
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Muss ein Arzt außerhalb seiner regulären Dienstzeiten ins Krankenhaus fahren, um seiner Rufbereitschaft nachzukommen, kann er hierfür die Entfernungspauschale nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Das gilt nach dem Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg immer dann, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war und hierfür das Kilometergeld bei der Steuer absetzen kann (Az. 6 K 2319/07).
#1 Kommentar vom 13. August 2009 um 22:54