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Abschreibung Steuer Solaranlage

Solarstromanlagen kosten im Vergleich zum Ende des vergangenen Jahres zehn bis 20 Prozent weniger. Hauseigentümer produzieren damit nicht nur günstig ihren eigenen Strom, sie können mit der Anlage sogar Geld verdienen, wenn sie ihre Stromüberschüsse ins öffentliche Netz einspeisen. konsumo.de erklärt, was es dabei zu beachten gilt und wie sich Steuervorteile nutzen lassen.

Laut der Zeitschrift Finanztest können Hauseigentümer mit einer Solarstromanlage oft eine Rendite von fünf bis acht Prozent erzielen. Das Risiko ist dabei nur sehr gering. Entscheidend sind der Anlagenpreis und die Stromausbeute. Bei Solarstromanlagen gibt es große Preisunterschiede, daher ist es sinnvoll, sich ein Komplettangebot inklusive Montage bei mehreren Installateuren einzuholen. Wie hoch die Einnahmen ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der geografischen Lage, der Ausrichtung und der Neigung des Dachs.

Betreiber einer Solarstromanlage profitieren dreifach
Für den produzierten Solarstrom bekommen Anlagenbetreiber viel Geld. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet den örtlichen Netzbetreiber, jede Kilowattstunde, die ins Netz einspeist wird, für 43,01 Cent abzukaufen. Diese Vergütung ist dem Betreiber im Jahr der Inbetriebnahme und für weitere 20 Jahre sicher. Seit Jahresbeginn erhalten Hauseigentümer auch eine Vergütung von 25,01 Cent pro Kilowattstunde für Solarstrom, den sie selbst verbrauchen. Dazu kommen die ersparten Stromkosten. Steigen die Strompreise an, wird der Eigenverbrauch immer rentabler.

Anlagenbetreiber werden steuerlich zum Unternehmer
Wer eine Solaranlage zur Stromerzeugung in die eigene Immobilie einbaut, sollte laut der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland einige steuerliche Regeln beachten.

Private Hauseigentümer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie selbst produzierten Strom zumindest teilweise in das öffentliche Stromnetz leiten und dafür vom Netzbetreiber Geld erhalten. Sie sind verpflichtet, ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. Bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung muss dagegen meist kein Gewerbe angemeldet werden.

Folgende steuerlichen Regelungen gilt es zu beachten:

Einkommensteuer
Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in seiner Steuererklärung angeben (Anlage GSE zur Steuererklärung). Ausgaben, die durch den Betrieb der Solarstromanlage entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Liegt der Gewinn jährlich bei weniger als 50.000 Euro, kann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR zur Steuererklärung) erstellt werden.

Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten der Solaranlage. Letztere dürften den größten Teil der Kosten ausmachen. Sie sind über die übliche Nutzungsdauer einer Solarstromanlage abzuschreiben. Die Finanzverwaltung geht dabei von 20 Jahren aus, sodass bei einer linearen Abschreibung jährlich fünf Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Umsatzsteuer
Die Einnahmen aus der Stromeinspeisung sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern ein Betreiber sich nicht für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Danach unterliegen Umsätze nicht der Umsatzsteuer, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich maximal 17.500 Euro beträgt.

Die meisten privaten Solarstromanlagen dürften diese Umsätze nicht erwirtschaften, so dass Hauseigentümer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können. Diese muss beim Finanzamt beantragt werden. Dem zuständigen Netzbetreiber ist sie ebenfalls mitzuteilen, damit dieser die Einspeisevergütung “netto”, also ohne die Umsatzsteuer, berechnet und auszahlt.

Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass der private Solarstromanlagenbetreiber alle für den Bereich der Umsatzsteuer relevanten Regelungen und Formalia nicht zu beachten braucht. Dazu gehören beispielsweise die monatliche Ausweisung und Anmeldung von Umsätzen und Umsatzsteuerbeträgen beim Finanzamt und die Einhaltung formeller Rechnungsanforderungen.

Andererseits entgehen dem Kleinunternehmer sämtliche Vorsteuerbeträge. Das bedeutet, er kann die auf seinen Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, etwa für die Installation der Solarstromanlage, nicht mit der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer verrechnen. Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung muss daher jeder Besitzer individuell anhand seiner persönlichen steuerlichen Situation treffen

Solaranlagen richtig versichern - Verbraucherschützer empfehlen Privathaftpflicht
Umweltfreundliche Energie durch Solaranlagen - viele Hausbesitzer haben sich bereits für die alternative Energiegewinnung durch günstigen Solarstrom entschlossen. Die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale Sachsen raten, von Beginn an auf die richtige Versicherung der teuren Sonnenkollektoren zu achten.

In der Regel gelten Solaranlagen als Gebäudebestandteil und können mit in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden. Im Falle eines Unwetters sind sie mitversichert. Nicht immer können diese aber auf dem Dach montiert werden. Besteht die Gefahr vor Vandalismus, sollte eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.

Solaranlagen in die Privathaftpflicht aufnehmen
Wird der gewonnene Strom an einen Energieanbieter verkauft, so lohnt sich laut der Verbraucherzentrale auch eine Versicherung gegen Betriebsunterbrechungen. Viele Versicherungen bieten in diesem Fall eine spezielle Photovoltaikversicherung an: Diese “All-Risk-Versicherung” deckt zudem finanzielle Einbußen durch Bedienungsfehler.

Die Verbraucherschützer empfehlen zusätzlich eine Privathaftpflicht für Besitzer von Photovoltaik- oder Solaranlagen. Stürzen die Kollektoren aufgrund mangelhafter Befestigung vom Dach und verletzen Passanten, so trägt die Privathaftpflicht den Schaden. Nicht immer sind Solaranlagen kostenfrei in dieser Haftpflicht mit eingeschlossen: Gegebenenfalls ist ein Zuschlag fällig, wenn eine nachträgliche Eintragung erfolgt

Tags:Abschreibung, Steuern sparen, Solaranlage, Photovoltaik, Einkommenssteuer

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Info:
Abschreibung Steuer Solaranlage ist Beitrag Nr. 482
Author:
Leser am 29. Juli 2009 um 22:41
Kategorie:
Steuern
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